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Nach dem deutschen Erbrecht können Tiere nicht erben
München, 06.08.2012 Für viele ältere Menschen ohne Angehörige sind Hund, Katze oder Wellensittich treue Begleiter im Lebensabend – entsprechend groß ist deshalb die Sorge, das geliebte Haustier könnte nach dem Tod nicht gut versorgt sein. Bello per Testament einfach zum Erben einzusetzen, ist indes keine Lösung: Weil ein Tier nicht rechtsfähig ist, kann es nach deutschem Erbrecht auch nicht erben.
Ein klug gestaltetes und präzise formuliertes Testament kann trotzdem sicherstellen, dass es dem Haustier auch nach dem Tod von Herrchen oder Frauchen gutgeht. Der künftige Erblasser sollte dazu eine Person seines Vertrauens oder auch ein Tierheim / einen Tierschutzverein zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen und dem so Bedachten auferlegen, sich um das Tier zu kümmern. Erbe oder Vermächtnis sollten dabei zumindest so hoch sein, dass sich die Annahme für den Bedachten trotz der Auflage lohnt. Ratsam ist dabei auch immer eine vorherige Absprache mit dem potentiellen Erben oder Vermächtnisnehmer. Zusätzlich sollte im Testament ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der regelmäßig kontrolliert, ob die Auflage auch eingehalten wird und es dem Tier gutgeht.