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München, 05.09.2012 Bei einem Todesfall stellt sich immer auch die Frage wer die Beerdigungskosten bezahlt. Hierzu informiert das Deutsche Forum für Erbrecht: Hat der Verstorbene nichts anderes angeordnet, so muss sein Erbe die Beerdigung aus dem Nachlassvermögen bezahlen. Mehrere Miterben tragen die Bestattungskosten gemeinsam. Zu diesen Kosten zählt alles, was nach Herkunft und Lebensstellung des Erblassers zu einer würdigen und angemessenen Beerdigung gehört – neben der eigentlichen Bestattung also z. B. auch die kirchlichen Trauerfeierlichkeiten, der Leichenschmaus, eine Grabstätte sowie Traueranzeigen und Danksagungen. Zu beachten ist dabei, dass der Erbe aufgrund dieser Zahlungspflicht nicht auch automatisch bestimmen darf, wo und auf welche Art und Weise der Verstorbene bestattet wird. „Dieses sogenannte Recht zur Totenfürsorge steht nur den nächsten Familienangehörigen zu. Ist der Erbe deshalb ein Außenstehender oder ein entfernter Verwandter, so gilt: Organisiert wird die Bestattung von den nächsten Angehörigen wie Ehepartner oder Kindern, bezahlen muss sie der Erbe“, erläutert Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.
Ist das Geld vom Erben nicht zu erlangen oder ist im Nachlass kein Vermögen vorhanden, so haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte, für die Bestattungskosten. Die Zahlungspflicht des Erben entfällt außerdem bei einer entsprechenden Anordnung des Erblassers im Testament – z. B. einem Vermächtnis an die Enkelkinder, verbunden mit der Auflage, die Beerdigung zu bezahlen und nach den Wünschen des Großvaters zu gestalten.