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München, 13.12.2012 Auch wenn es verständlich ist, wenn ein alter Mensch sich gegenüber den engagierten und liebgewonnenen Pflegekräften dankbar zeigen will: Die Heimgesetze verbieten es dem Personal von Alten- und Pflegeheimen, dem Heimträger und dem Heimleiter sowie deren Angehörigen, sich von Heimbewohnern oder deren Familien beschenken zu lassen – und zwar auch dann, wenn diese Zuwendung in einem Testament angeordnet wird oder bereits vor dem Einzug in das Heim angeordnet wurde. Eine solche testamentarische Bestimmung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Länder (sowie des Heimgesetzes des Bundes in Thüringen, das noch kein eigenes Heimgesetz geschaffen hat) nichtig. Die strenge Regelung, die den Grundsatz der Testierfreiheit durchbricht, soll verhindern, dass die stark abhängigen und häufig wehrlosen Pflegebedürftigen in der abgeschlossenen Welt des Heimes ausgenutzt werden.
Das Verbot gilt nur, wenn das Testament im Einvernehmen zwischen Erblasser und Bedachtem errichtet wurde; wenn der Bedachte also vom Inhalt des Testaments wusste und dies wiederum dem Erblasser bekannt war. Diese Regelung bietet aber natürlich reichlich Zündstoff. Der Pfleger, der sich im Streit mit den Angehörigen nach dem Erbfall auf sein Nichtwissen beruft, dürfte oft schlechte Karten haben. Einen zuverlässigeren Ausweg bietet eine Ausnahmegenehmigung, die der künftige Erblasser noch vor Errichtung des Testaments bei der zuständigen Behörde beantragen kann. Diese darf die Erlaubnis aber nur erteilen, wenn dadurch der Schutz der Heimbewohner nicht gefährdet ist. Zu beachten ist außerdem, daß nicht alle Heimgesetze eine Ausnahmegenehmigung vorsehen. In Nordrhein-Westfalen ist der Antrag zum Beispiel nicht möglich.
Einfacher haben es ambulante und private Pflegedienste, die alte Menschen in deren Wohnung versorgen: Für sie gilt das Verbot nicht. Wer also der ambulanten Pflegeschwester oder dem netten Zivi, der das Essen auf Rädern bringt, im Testament etwas zukommen lassen will, kann dies problemlos tun.