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„Damit er später einmal nicht so viel Erbschaftsteuer bezahlen muss, möchte ich meinem Sohn jetzt schon mein Haus übertragen – reicht für meine eigene Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch aus?“
München 03.07.2013 Für größere Schenkungen an die nachfolgende Generation schon zu Lebzeiten gibt es mehrere Beweggründe: Finanziell lässt sich durch eine solche Übertragung Erbschaftsteuer sparen, weil die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausgenutzt werden können. Auch ist es psychologisch ein gutes Gefühl für viele Menschen, die Vermögensnachfolge zumindest teilweise schon zu Lebzeiten geregelt zu haben.
Doch bei aller Großzügigkeit darf der Schenker hierbei seine eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren. Ein häufig gewählter Weg ist, dass die Eltern dem Kind die Immobilie zwar übertragen, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird.
Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie, sondern berechtigt auch zur Erzielung von Mieteinkünften. Deshalb ist dem Nießbrauch gegenüber dem Wohnrecht immer der Vorzug zu geben – und zwar selbst bei der Übertragung des Familienwohnheims, das die Eltern nach der Schenkung an Sohn oder Tochter nach Möglichkeit bis zum Tod weiter selbst bewohnen wollen. Denn wenn das Wohnrecht aus Alters- oder Krankheitsgründen doch einmal nicht mehr ausgeübt werden kann und die Eltern ihren Lebensabend in einem Heim oder bei einem der Kinder verbringen, lassen sich mit dem Nießbrauch Einkünfte erzielen, die unter Umständen für die Pflege bitter nötig sind.
Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt übrigens günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen werden kann. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen: Wer einem Kind eine Immobilie schenkt, um den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat. Die 10-Jahres-Frist läuft dann erst gar nicht an.