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Mit rechtzeitiger und durchdachter Planung lassen sich Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger vermeiden oder zumindest reduzieren
„Ich habe zwei Kinder, doch weil mein Sohn mich sehr enttäuscht hat, soll meine Tochter das gesamte Vermögen bekommen. Wie kann ich vermeiden, dass mein Sohn nach meinem Tod einen hohen Pflichtteil verlangt?“
Einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben haben nahe Angehörige, die testamentarisch vom Erblasser enterbt worden sind: Kinder (und bei deren Vorversterben Enkelkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern kinderloser Erblasser. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil wird in Geld ausbezahlt und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Für den Erben kann der Pflichtteilsanspruch eine große Belastung sein. Wenn in obigem Beispiel etwa das Ehepaar sein gesamtes Ersparnis in das Familienwohnheim mit Garten gesteckt hat und die Kinder nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil von der Mutter verlangen, so muss diese notfalls das Haus verkaufen. Viele Erblasser wollen deshalb schon zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche beim Erbfall vermeiden oder wenigstens reduzieren.
Wenig erfolgversprechend ist dabei fast immer der vom Gesetz vorgesehen Pflichtteilsentzug: Dieser setzt voraus, daß der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem ihm Nahestehenden nach dem Leben trachtete, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt bzw. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Diese Voraussetzungen sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben.
Stets möglich ist hingegen ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung –, daß dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird. Aber: Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus.
Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.
Eine Möglichkeit, den Pflichtteil zumindest zu reduzieren, sind lebzeitige Schenkungen. Nach dem Gesetz spielt eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, t bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Aus Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Der Wert der Schenkung wird dabei dem Nachlaß hinzugerechnet, er schmilzt jedoch für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel ab.
Der Erblasser muß aber beachten, daß die Zehnjahresfrist für Schenkungen in bestimmten Fällen nicht gilt: Zum einen zählen Schenkungen an den eigenen Ehepartner zeitlich unbeschränkt zum Nachlass. Zum anderen läuft die Zehnjahresfrist nicht an, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte am Schenkungsgegenstand wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält.