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Wer ein Testament errichtet, muss unbedingt an die Einsetzung eines Ersatzerben denken, um die Umsetzung seines Letzten Willens sicherzustellen.
„Wenn ich sterbe, soll mich meine Frau beerben. Bei ihrem Tod soll dann unser Sohn alles bekommen. Muss ich zusätzlich noch einen Ersatzerben einsetzen, obwohl doch eigentlich nur die beiden erben sollen?“
München, 28.08.2014 Es ist eine Regelung, an die viele Laien gar nicht denken – deren Vergessen aber fatale Folgen haben kann: Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament keinen Ersatzerben, kann es passieren, dass die Erbfolge bei seinem Tode trotz letztwilliger Verfügung nicht seinem Willen entspricht. Denn wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe nicht erben will oder kann, so greift ohne Ersatzerbeneinsetzung die gesetzliche Erbfolge, die der Erblasser in vielen Fällen mit seinem Testament eigentlich ausschließen wollte.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, der Sohn, das einzige Kind, soll Schlusserbe werden. Die Ehefrau ist bereits verstorben. Bei einer gemeinsamen Autofahrt verunglücken Vater und Sohn. Im Krankenhaus verstirbt zuerst der Sohn, zwei Stunden später der ins Koma gefallene Vater. Da keine anderen Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, wird Alleinerbe des Vaters und damit Eigentümer des Familienvermögens dessen Bruder, mit dem er seit vielen Jahren zerstritten ist. Durch den Tod des Sohnes vor dem Vater ist das Testament des Ehepaares letztlich also obsolet geworden.
Diese unerwünschte Konsequenz hätte sich leicht mit einem zusätzlichen Absatz im Testament ausschließen lassen. Dieser könnte zum Beispiel so lauten: „Wir setzen unseren Sohn A zum Schlusserben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise unsere Patenkinder B und C zu gleichen Teilen. Kann oder will eines der beiden Patenkinder nicht erben, so wächst der Erbteil dem jeweils anderen an.“
Damit hätte das Ehepaar sichergestellt, dass zunächst der Sohn Alleinerbe wird, bzw. dessen Kinder, soweit beim Erbfall vorhanden. Solange der Sohn beim Tod des zweiten Elternteils lebt und das Erbe annimmt, bekommen die beiden Patenkinder nichts von dem Vermögen. Erst wenn weder Kinder noch Enkelkinder beim Erbfall vorhanden sind und erben wollen, geht der Nachlass an die Patenkinder B und C, mit denen das Ehepaar zwar nicht verwandt ist, aber ein enges Verhältnis pflegt. Können bzw. wollen entweder B oder C nicht erben, erbt der jeweils andere alleine – auch für den Ersatzerben gibt es also noch einmal einen Ersatzerben. Der entfremdete Bruder des Familienvaters und die sonstigen Verwandten sind so von der Erbfolge ausgeschlossen.
Wie für alle anderen Verfügungen in einem Testament gilt auch für die Ersatzerbeneinsetzung: Um Streit im Erbfall zu vermeiden, sollte die Klausel klar und verständlich und der Situation des jeweiligen Erblassers individuell angepasst sein. Im Zweifelsfall sollten Laien sich hier stets der Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht bedienen.