Was mein ist, ist auch dein: Viele Ehepaare denken sich nicht viel, wenn sie sich untereinander Vermögen übertragen oder Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen. Doch solche Verfügungen können unerwünschte steuerliche und rechtliche Folgen nach sich ziehen.
„Beim Verkauf des Hauses meiner verstorbenen Eltern habe ich als Alleinerbe 1,5 Millionen EUR erzielt. Dieses Geld will ich nun auf unser eheliches Gemeinschaftskonto überweisen, denn meine Frau und ich sind ohnehin in Zugewinngemeinschaft verheiratet und teilen alles miteinander. Spricht etwas dagegen?“
München, 28.08.2014 Vermögen miteinander zu teilen ist für viele Ehegatten eine Selbstverständlichkeit, zum Beispiel die Einzahlung eines Geldbetrags aus einer Erbschaft oder einem Aktiengeschäft durch einen Partner auf ein gemeinsames Oder-Konto, auf das beide Partner zugreifen können. An das Stichwort Schenkung denken die meisten Paare dabei nicht – das Finanzamt unter Umständen jedoch schon. Denn selbst wenn viele Ehepaare ihre Finanzen nach dem Motto „Was mein ist, ist auch dein“ regeln, so haben auch verheiratete Paare rechtlich gesehen ihr eigenes Vermögen, unabhängig davon, ob sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind oder in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.
So können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.11.2011 Aktenzeichen: II R 33/10) Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden und deshalb steuerpflichtig sein. Zahlt etwa der Ehemann einen größeren Millionenbetrag aus dem Verkauf von Beteiligungen, die nur ihm gehörten, auf ein Gemeinschaftskonto ein – so der dem Urteil zugrunde liegende Fall – kann in dieser Einzahlung zur Hälfte eine Schenkung an die Ehegattin liegen.
Die Konsequenz: Wenn der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000,00 EUR überschritten ist, fällt Schenkungsteuer an. Voraussetzung – wofür das Finanzamt laut BFH den Nachweis führen muss – ist, dass der andere Partner über die eingezahlten Beträge verfügt, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Darunter fallen zwar nicht laufende
Einnahmen wie Gehaltszahlungen, mit denen Familien ihre angemessenen Lebenshaltungskosten bestreiten. Doch bei Einzahlungen in Millionenhöhe – z. B. auch nach dem Verkauf einer geerbten Immobilie – können sich die Ehepartner völlig unvermittelt mit hohen Forderungen des Finanzamts konfrontiert sehen.
Steuertrick Güterstandsschaukel
Ehegatten, die sich hiervor schützen wollen, sollten am besten gar nicht erst ein Oder-Konto einrichten, sondern getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten. Ehegatten, die trotzdem ein Gemeinschaftskonto bevorzugen, sollten eine – aus Beweisgründen am besten schriftliche – Regelung über die Rechte an dem Konto treffen. Diese kann z. B. vorsehen, dass der nichteinzahlende Partner zwar auf das Konto zugreifen kann, um Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten, dass er die Zahlungen des anderen aber nicht zur Bildung eigenen Vermögens – wie etwa zum Kauf von Aktien – verwenden darf.
In Fällen, in denen es dafür bereits zu spät ist, kann eine sog. Güterstandsschaukel die Rettung sein: Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute vereinbaren dazu notariell den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet die Zugewinngemeinschaft und es entsteht ein Anspruch des weniger vermögenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich. Im Rahmen dieses steuerfreien Zugewinnausgleichs kann das steuergefährdete Vermögen auf dem Oder-Konto vom einen auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Weniger problematisch ist aus steuerlicher Sicht die Übertragung des selbstgenutzten Familienwohnheims oder auch nur einer Hälfte davon an den Ehegatten, da diese von der Schenkungsteuer befreit ist. Was viele Paare allerdings nicht bedenken: Eine solche Übertragung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Hat etwa ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet, bei dem sich die Ehegatten beim ersten Erbfall gegenseitig alleine beerben und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden, sind Letztere beim Tod des ersten Elternteils enterbt und haben damit Pflichtteilsansprüche. Dazu zählt auch der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Schenkungen des Verstorbenen, darunter auch Zuwendungen an den Ehegatten. Nach einer Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen: 3 U 29/13) kann sogar der gemeinsame Kauf bzw. Bau des Familienwohnheims durch beide Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der alleinverdienende Partner die Finanzierung alleine auf die Beine stellt.
Was für den alleinerbenden Ehegatten meist besonders belastend ist: Die Zehnjahresregel, nach der der pflichtteilsrelevante Wert einer Schenkung für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel abschmilzt, gilt bei Schenkungen an den Ehegatten nicht. Diese zählen damit unbeschränkt zum pflichtteilsrelevanten Nachlass.
Das sicherste Mittel gegen Pflichtteilsansprüche der Kinder ist ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss, meist gegen eine Abfindung. Ein Pflichtteilsverzicht ist aber nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich. Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann ferner eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.
Eine weitere wichtige Vorsorgemaßnahme: Überträgt ein Ehegatte dem anderen Vermögen als Gegenleistung für eine Zuwendung des anderen, so sollte dies stets dokumentiert werden. Ein Beispiel: Der Ehemann erbt das Haus seiner Eltern, seine Frau steckt hohe Summen, die sie von ihren eigenen Eltern geerbt hat, in dessen Renovierung. Im Gegenzug überträgt ihr der Gatte die halbe Immobilie. Im Notarvertrag oder in einer nachträglichen Vereinbarung sollte unbedingt festgehalten werden, dass es sich bei dieser Immobilienübertragung um eine Gegenleistung für die Zahlungen der Ehefrau handelt, idealerweise unter Beifügung entsprechender Belege. Damit kann die Ehefrau beim Tod ihres Mannes nachweisen, dass sich aus dieser Übertragung keine Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten ergeben.