München, 09.12.2015 Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Aber wo ist die Grenze?
Hierzu ein Beispiel:
Fußballstar M schenkt seiner Freundin L zu Weihnachten eine Handtasche einer Nobelmarke für 3.000 EUR und einen Geländewagen für 80.000 EUR. Stolz berichtet sie darüber in der Klatschpresse. Aber auch Finanzbeamte lesen (manchmal) Boulevardmagazine. Daher erhält L im April des folgenden Jahres Post von der Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes: Sie habe Steuerhinterziehung begangen, weil sie das Geschenk des Geländewagens nicht binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt habe, zudem werde sie aufgefordert, nunmehr eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. L ist völlig überrascht und antwortet, dass solche Geschenke in ihren Kreisen absolut üblich seien.
Richtig ist, dass übliche Gelegenheitsgeschenke steuerbefreit sind. Eine feste Wertgrenze legt das Gesetz nicht fest, die Rechtsprechung hat aber entschieden, dass es auch in wohlhabenden Kreisen eine absolute Obergrenze gibt, die bei Schenkungen im Wert von einigen zehntausend Euro überschritten ist. Im Beispielsfall ist daher die Schenkung der Handtasche steuerfrei, das Geschenk des Fahrzeugs muss L aber versteuern. Nach Abzug des allgemeinen Schenkungsteuerfreibetrages von 20.000 EUR bleiben 60.000 EUR mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern. L muss also 18.000 EUR Schenkungsteuer zahlen. Zudem droht ihr eine Strafe wegen Steuerhinterziehung, weil sie die Schenkung nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt hat.