München, 20.06.2016 Nach langem Ringen hat sich die Koalition nun auf eine Reform des Erbschaftsteuergesetzes geeinigt, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten soll.
Dabei soll die Grundstruktur des Gesetzes von hohen Steuersätzen einerseits und vielfältigen Steuerbefreiungsmöglichkeiten andererseits beibehalten werden.
Da die bisherigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen im Bereich der Unternehmensnachfolge laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 aber zu pauschal gefasst und deshalb verfassungswidrig waren, sieht die Reform strengere Voraussetzungen vor:
Unter anderem sollen bereits Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten nur dann steuerbegünstigt übergeben werden können, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Bisher lag die Grenze bei 20 Beschäftigten. Zudem können sich Erben, die Betriebsvermögen von mehr als 26.000.000 € übernehmen, einer Bedürfnisprüfung unterziehen. Dabei ist zu klären, ob sie die Erbschaftsteuer zahlen können. Hierzu müssen sie auch ihr bisheriges Vermögen offenlegen. Wollen die Erben dies nicht, erfolgt eine pauschale Reduzierung der Steuerbefreiung.
Ob die geplanten Regelungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, ist fraglich. Denn das Grundproblem des Erbschaftsteuergesetzes bleibt erhalten: Die vielen Steuervergünstigungen führen zu Härtefällen bei denjenigen, für die die Steuervergünstigungen – und sei es wegen Kleinigkeiten – nicht gelten.
Rechtsanwalt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e. V.:
„Die Einigung der Koalition ist kein großer Wurf, sondern bleibt Stückwerk mit kleinen Schönheitskorrekturen. Was bleibt ist ein bürokratisches Monster, das sich wieder auf den Weg nach Karlsruhe macht. Sicher ist nur eines: Durch die Reform erhöht sich der Verwaltungsaufwand enorm, sowohl bei den Erben als auch bei den Finanzämtern. Einfacher und zugleich gerechter wäre deshalb ein Erbschaftsteuergesetz, das ohne Ausnahmen alle übertragenen Vermögensarten, also auch das Betriebsvermögen, mit geringeren Steuersätzen belasten würde, gegebenenfalls mit großzügigen Stundungsmöglichkeiten.“
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