München, 26.06.2017 Viele Menschen wünschen sich denjenigen als Erben, der sich um sie im Alter und bei Krankheit kümmert. Hier lauern Fallen bei der Testamentsgestaltung. Unwirksam ist beispielsweise die Erbeinsetzung in einem Testament: „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein.“ (OLG Köln vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16). Entsprechendes gilt für Testamente, in denen geregelt ist, dass
- diejenige Person Erbe ist, „die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ (OLG München vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13);
- derjenige „Alles“ erhält, „der mir in den letzten Stunden beisteht“ (OLG Köln vom 09.07.2014 – 2 Wx 188/14).
Hintergrund: Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser in seinem Testament die Person des bedachten Erben bestimmt und nicht ein anderer. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Erben zuverlässig festgestellt werden kann. Um Streitigkeiten über das Erbrecht zu vermeiden, wird dringend geraten, den oder die Erben unverwechselbar namentlich zu bezeichnen.