München, 28.09.2017 Die verstorbenen Eltern haben in ihrem Testament zum beweglichen Nachlass nichts Besonderes geregelt, weil sie hofften, dass sich ihre Kinder hierüber schon einig werden. In der Realität lässt sich aber oft leider das Gegenteil beobachten. Es scheint in der menschlichen Natur zu liegen, dass das als begehrenswert erscheint, was auch ein anderer will. Interessiert sich eine Schwester für die Goldkette, so ist nahezu garantiert, dass diese plötzlich auch der anderen Schwester gefällt.
Was kann man vorbeugend tun? Natürlich kann man dem Testament eine Liste beifügen, in der man die Gegenstände verteilt, dies ist aber oft sehr mühselig, auch muss eine solche Liste ja ständig aktualisiert werden. Viel einfacher sind zwei bewährte Verfahren, die in das Testament eingebaut werden können:
Zum einen das „Wahlverfahren“: Es eignet sich insbesondere, wenn nur zwei Kinder vorhanden sind. Dann wird für den beweglichen Nachlass schichtweg angeordnet:
„Der eine teilt, der andere wählt!“
Dies führt überraschenderweise häufig dazu, dass das Verfahren gar nicht angewandt werden muss, weil sich beide bereits vorab einig werden. Muss es doch angewandt werden, so wird derjenige, der teilt, tunlichst darauf achten, gleichwertige Pakete zu bilden.
Das andere Verfahren, vor allem wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind, ist das „Rundumverfahren“: Die Eltern bestimmen, beispielweise in der Reihenfolge des Alters der Kinder, wer sich zuerst einen Gegenstand aussuchen darf, wer als Zweites usw.. Haben alle sich einen Gegenstand ausgesucht, geht das Verfahren von vorne los. Auch hier ist es in der Praxis interessant, zu beobachten, dass die Kinder oft sagen, dies brauchen wir doch nicht und sich dann überraschenderweise schnell einig werden, ohne dass das Verfahren überhaupt durchgeführt werden muss.