Viele fertigen von ihrem handschriftlichen Testament eine Fotokopie, für den Fall, dass das Original abhandenkommt oder nicht gefunden wird
München, 24 .10.2017 An sich eine gute Idee, denn im Erbf all kann ein verschwundenes Testament anhand einer Fotokopie rekonstruiert werden. Die Kehrseite der Medaille zeigt aber folgender Fall:
Der Witwer Hans Maier hat einen einzigen Sohn. Als er sich mit diesem zerstreitet, setzt er voller Wut eine gute Bekan nte in einem handschriftlichen Testament zur Erbin ein und gibt ihr eine Kopie dieses Testaments. Nachdem er sich mit seinem Sohn wieder versöhnt hat, zerreißt er dieses Original – Testament und wirft die Überreste in den Abfall.
Juristisch ist dies die Au fhebung des Testaments durch bewusste Vernichtung durch den Erblasser (§ 2255 Bürgerliches Gesetzbuch). Hans Maier denkt also, nunmehr sei alles geregelt, weil sein Sohn ja ohnehin von Gesetzes wegen sein einziger Erbe ist.
Aber nach dem Erbfall beginnen die Probleme: Die gute Freundin, die von der Vernichtung nichts weiß, reicht die Fotokopie guten Glaubens bei Gericht ein und bezichtigt den Sohn, dass er das Original – Testament hat verschwinden lassen. Nach der Rechtsprechung (bspw. OLG Düsseldorf vom 16 .11.2016 – I – 3 Wx 250/15) muss der Sohn nunmehr durch Indizien glaubhaft machen, dass der Vater das Testament bewusst vernichtet hat, um es aufzuheben. Dass dies oft schwierig ist, liegt auf der Hand. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits ist offen.
Was sollte man also tun? Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. rät: „ Am besten ist es, vorsorglich ein neues Testament zu errichten, auch wenn dieses mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt, und in diesem Testament ausdrücklich frühere Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen. “