München, 27.06.2018 Oft wird übersehen, dass nach einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigenbedarfskündigung für drei oder sogar zehn Jahre ausgeschlossen sein kann. Hierzu ein Beispiel:
Werner M. ist Eigentümer eines Mietshauses mit sechs Parteien in München. Er möchte dieses an seine beiden Kinder übertragen und zugleich verhindern, dass es nach seinem Tod einmal Streit gibt. Daher teilt er das Mietshaus in sechs Einheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf und überträgt je drei Einheiten an jedes Kind. Ein Kind möchte danach eine seiner Einheiten wegen Eigenbedarf kündigen. Es muss aber feststellen, dass eine solche Kündigung in München (wie auch in anderen Gegenden mit schwieriger Wohnungssituation) für zehn Jahre seit der „Veräußerung“ ausgeschlossen ist. Und als Veräußerung gilt eben auch die unentgeltliche Weitergabe von Eltern an ihre Kinder.
Die Lösung wäre gewesen, dass bereits Werner M. die Eigenbedarfskündigung ausspricht und er erst dann an sein Kind überträgt. Dies wäre ohne weiteres möglich.
Vorsicht ist übrigens auch bei der Testamentsgestaltung geboten. Wird nach Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine Wohnung vermacht, so gilt auch insoweit die Kündigungssperre, wird sie hingegen vererbt, so gilt sie nicht.