München, 07.11.2024
Grundsätzlich beträgt der erbschaftsteuerliche Freibetrag des Enkels nach jedem Großelternteil 200.000,00 EUR. Ausnahmsweise erhöht sich der Erbschaftsteuerfreibetrag auch für einen Enkel auf 400.000,00 EUR, wenn dessen Elternteil – das Kind des Großelternteils – vorverstorben ist, §16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 13/22) zu entscheiden, ob sich der Freibetrag für den Enkel auch dann erhöht, wenn der Elternteil noch lebt, dieser aber einen notariellen Erbverzicht erklärt hat. Denn nach der zivilrechtlichen Fiktion in § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB gilt ein Erbverzichtender als verstorben. Das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die zivilrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht in das Erbschaftsteuerrecht übertragen. Auch aus verfassungsrechtlichen Aspekten Gründen sei die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG einwandfrei.
Tipp:
Aus steuerlichen Gründen ist es ratsam, dass vermögende Großeltern ihre Enkel bedenken, um den steuerlichen Freibetrag der Enkel auszuschöpfen. Das kann in einem Testament oder in einer lebzeitigen Vermögensübergabe geregelt werden.