München, 08.10.2024
Viele größere Städte haben zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit Zweckentfremdungssatzungen erlassen, beispielsweise Köln, München und Berlin, neuestens auch Leipzig und Dresden. Viele übersehen, dass dies auch nach einem Erbfall ein Problem sein kann, wenn der Erbe sich beispielsweise längere Zeit nicht entscheiden kann, was er mit der Immobilie des Erblassers macht oder wenn sich eine zerstrittene Erbengemeinschaft nicht über die Räumung und Weiterverwendung der Immobilie einigen kann. Auch dies gilt als Leerstehen lassen im Sinne der Zweckentfremdungsverordnungen (so bereits VGH Mannheim vom 22.10.1998 – 10 S 275/97). Angesichts von Bußgeldern bis zu 500.000,00 EUR sollte man dieses Problem ernstnehmen und sich im Einzelfall erkundigen, wie die Regelung vor Ort aussieht.