Teilungsversteigerung: Brechstange für Erbengemeinschaften
Jeder Miterbe kann jederzeit eine Versteigerung beantragen
München, 05.12.2017 Wer hat nicht schon von einer zerstrittenen Erbengemeinschaft gehört? Gerade wenn eine Immobilie mehreren Erben gehört, kommt es nicht selten zum Streit: der eine will das Dach ausbauen, der andere möchte möglichst wenig Geld in die Immobilie stecken, um einen hohen Mietüberschuss zu haben, der nächste möchte generell verkaufen, um Kasse zu machen. Vieles ist nur einstimmig möglich, ein querulatorischer Miterbe kann den anderen das Leben zur Hölle machen. Wie kommt man aus dieser Zwickmühle heraus?
Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht rät: „Zunächst: Keiner kann erzwingen, dass die Immobilie verkauft wird und ebenso kann keiner die anderen zwingen, ihre Anteile an ihn zu verkaufen, selbst wenn er einen Höchstpreis bietet. Vielmehr sieht das Gesetz eine juristische Brechstange vor: die Teilungsversteigerung. Diese funktioniert wie eine Zwangsversteigerung, die ein Gläubiger veranlasst. Jeder Miterbe, und sei sein Anteil noch so klein, kann beim Versteigerungsgericht (einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts) beantragen, dass die Immobilie, die ihm in Erbengemeinschaft gehört, versteigert wird. Hierzu ein wichtiger Tipp: Um zu verhindern, dass die Immobilie unter Wert versteigert wird, sollten die anderen Erben, wenn irgend möglich, ebenfalls Antrag auf Versteigerung stellen und mitbieten.“
Guten Tag, warum müssen die anderen Erben einer Erbengemeinschaft ebenso Antrag auf Teilungsversteigerung stellen welchen Vorteil haben Sie dadurch?
Mit freundlichen Grüßen Angelika Sworski