Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten
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„Meine Partnerin und ich feiern diesen Sommer unsere Hochzeit – hat ein gemeinsames Testament noch Zeit, bis wir Kinder haben?“
München, 06.06.2013 Tod und Vergänglichkeit zählen für die meisten jungen Paare gewiss nicht zu den Themen, mit denen sie sich bei der Vorbereitung ihrer Hochzeit auseinandersetzen wollen. Und doch sollte die Errichtung eines Testaments nach der Vermählung ebenso selbstverständlich zu einer Hochzeit gehören wie Brautstrauß und Flitterwochen – und zwar auch dann, wenn es noch keine gemeinsamen Kinder gibt.
Viele kinderlose Ehepaare unterliegen dem Irrtum, der länger lebende Ehepartner sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des verstorbenen Ehepartners und ein Testament sei deshalb nicht notwendig. In Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel. Bei Gütertrennung ist der verwitwete Partner sogar nur Erbe zu ein Halb. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Hat das junge Paar zum Beispiel sein gesamtes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung gesteckt und verstirbt dann ein Partner überraschend durch einen Autounfall, so kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass der länger lebende Partner das gemeinsame Heim verkaufen muss, um die Miterben zu befriedigen.
Jungen Paaren, die das vermeiden und sich für unvorhergesehene Unglücksfälle gegenseitig absichern wollen, ist daher zu einem Berliner Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Vorsorglich kann darin auch verfügt werden, dass die noch ungeborenen gemeinsamen Kinder Schlusserben werden. Ein solches Testament sollte dann alle paar Jahre regelmäßig geprüft werden, ob es noch dem tatsächlichen Willen und der Lebenssituation der Partner entspricht. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, können auch andere Verwandte (zum Beispiel Nichten oder Neffen), enge Freunde oder auch eine wohltätige Organisation zu Erben eingesetzt werden.
Nicht vergessen werden darf: Bei Erblassern ohne Kinder haben die durch das Berliner Testament enterbten Eltern Pflichtteilsansprüche. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.
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