Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien:Stiefkinder können nur durch ein Testament Erben werden
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„Meine Frau hat zwei Kinder aus erster Ehe, die ich absichern möchte – sind die beiden bei meinem Tod automatisch gesetzliche Erben?“
München, 24.05.2013 Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Ehen sind seit langem gesellschaftliche Normalität – was die erbrechtlichen Ansprüche von Stiefkindern betrifft, sind jedoch häufig selbst die betroffenen Familien nicht hinreichend informiert.
Das Gesetz sieht vor, daß Kinder beim Tod von Stiefvater oder Stiefmutter kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben. Erben erster Ordnung sind nur leibliche bzw. adoptierte Nachkommen des Erblassers. Wer verhindern will, daß das Stiefkind im Erbfall leer ausgeht, hat deshalb zwei Optionen: Stiefvater oder Stiefmutter können zum einen die Kinder ihres Ehegatten adoptieren und dadurch zu gesetzlichen Erben machen. Wenn dieser Schritt nicht in Frage kommt, müssen die Stiefkinder in einem Testament bzw. Erbvertrag zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden. Für viele Familien bietet sich dabei ein sogenanntes Berliner Testament an, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Tod des Zweitversterbenden die Kinder bzw. Stiefkinder zu Schlußerben bestimmen.
Steuerliche Nachteile sind bei einem Testament zugunsten des Stiefkinds nicht zu befürchten: Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Als Erben der günstigsten Steuerklasse I haben sie aktuell einen
Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und Steuersätze von 7 bis max. 30 Prozent. Zum Vergleich: Leibliche Nichten und Neffen haben einen Freibetrag von nur 20.000 EUR und Steuersätze von 15 bis 43 Prozent.
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