DFE zur Erbschaftsteuer in Bayern: Guter Rat ist nie zu teuer
Statistisches Landesamt in Bayern meldet wachsende Erbschaftsteuereinnahmen
München, 18.07.2013 Knapp 959 Millionen EUR Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der bayerische Fiskus im Jahr 2012 festgesetzt – und damit 16,9 Prozent mehr als im Vorjahr. „Die Zahlen zeigen, wie wichtig das Thema Erben und Vererben in immer mehr Familien wird – und wie groß der Beratungsbedarf in punkto Erbschaftsteuer ist“, kommentiert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München, diese aktuelle Mitteilung des Statistischen Landesamtes. „In vielen Erbfällen hätte die Erbschaftsteuerbelastung mit einer rechtzeitigen und fachmännischen Nachfolgeplanung reduziert oder sogar ganz vermieden werden können.“
Insgesamt wurden im vergangenen Jahr in Bayern vererbte und verschenkte Vermögenswerte von 8,7 Milliarden erfasst, 5,9 Milliarden EUR davon waren steuerpflichtig. Fast die Hälfte des besteuerten Vermögens erhielten eigene Kinder, zum überwiegenden Teil bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten. „Schenkungen zu Lebzeiten sind trotzdem ein hervorragendes Mittel zum Steuersparen. Denn die persönlichen Freibeträge – derzeit 400.000 EUR für Kinder und 500.000 EUR für Ehegatten – können so alle zehn Jahr neu genutzt werden“, erläutert Erbrechtsexperte Grötsch. Er rät dazu, dabei nicht nur an die Kinder, sondern auch an die übernächste Generation zu denken: „Auch Enkelkinder haben alle zehn Jahre einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR.“
Die goldene Regel bei der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögen sollte nie nur aus steuerlichen Gründen verschenkt werden. „Die ältere Generation sollte zunächst unbedingt an die eigene Versorgung denken, bevor sie die Nachkommen begünstigt“, warnt Grötsch. Bei Familien mit Immobilienvermögen ist die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oft eine gute Lösung: Dadurch wird nicht nur der Schenker abgesichert, sondern zusätzlich Steuer gespart, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen wird.
Am meisten zahlten dem Statistischen Landesamt zufolge die nicht zur Verwandtschaft gehörenden Begünstigten der Steuerklasse III, die nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR und die höchsten Steuersätze haben, im Jahr 2012 in die Steuerkasse ein. „Zur Steuerklasse III gehören auch der unverheiratete Partner und dessen Kinder“, erläutert Fachanwalt Grötsch. „Hohe Freibeträge und die Steuerklasse I für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie für Stiefkinder können für Paare, die ohnehin über den Gang zum Standesamt nachdenken, diesen Schritt besonders attraktiv machen.“
Auch die Testamentsgestaltung ist beim Thema Erbschaftsteuer von zentraler Bedeutung. So ist zum Beispiel das beliebte Berliner Testament, bei dem die Ehegatten sich gegenseitig beerben und die Kinder zu Schlußerben einsetzen, wegen der drohenden zweifachen Besteuerung in beiden Erbfällen in steuerlicher Hinsicht eher ungünstig. „Dem kann man entgegensteuern, indem zum Beispiel zusätzliche Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder im Berliner Testament angeordnet werden“, erklärt Grötsch.
Selbst in Fällen, in denen kein oder ein unglücklich formuliertes Testament vorhanden ist, gibt es nach dem Tod des Erblassers noch Möglichkeiten zur Korrektur – zum Beispiel durch eine wohl kalkulierte Erbausschlagung, durch die eine Generation übersprungen und so Erbschaftsteuer gespart werden kann. „Für diesen Schritt wie auch für andere Methoden zum Steuersparen rate ich aber dringend dazu, vorab einen Fachanwalt für Erbrecht mit guten Kenntnissen im Erbschaftsteuerrecht zu konsultieren“, rät Erbrechtsspezialist Grötsch. „Das A und O ist ein juristisch wie wirtschaftlich durchdachtes Gesamtkonzept.“
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