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Bei alleinstehenden Menschen ohne nahe Angehörige führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen. Denn gibt es weder Ehepartner und Kinder noch (lebende) Geschwister, Nichten oder Neffen, und sind auch die eigenen Eltern bereits vorverstorben, so erben entweder entfernte, womöglich unbekannte Verwandte oder der Fiskus. Alleinstehende Menschen sollten deshalb ein Testament verfassen, in dem sie genau bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Erbe kann ein Freund sein, eine hilfsbereite Nachbarin oder auch eine wohltätige Organisation. Zu beachten sind allerdings die Heimgesetze von Bund und Ländern, wonach Träger und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen von den Bewohnern grundsätzlich nicht zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden dürfen.
Die Zuwendungen kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über seinen Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind. Die Erbeinsetzung der langjährigen Haushaltshilfe kann etwa an die Auflage geknüpft werden, dass sie die Grabpflege übernimmt. Oder dem örtlichen Tierheim wird ein Geldvermächtnis mit der Auflage zugewandt, sich um den Hund des Erblassers zu kümmern. Um sicherzustellen, dass solche Regelungen tatsächlich im Sinne des Erblassers ausgeführt werden, bietet sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers an, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines langjährigen Rechtsanwalts.
Das ausgefeilteste Testament nützt jedoch nichts, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird. Alleinstehenden ist deshalb eine (gebührenpflichtige) Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht besonders zu empfehlen.