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Eingetragene Lebenspartner, für die dieselbe gesetzliche Erbfolge gilt wie für Ehepaare, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ebenfalls ein Gemeinschaftliches Testament errichten. Die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen denen für Ehegatten.
Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben ist mittlerweile auch keine Steuerfalle mehr, weil eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich seit einiger Zeit Ehepaaren völlig gleichgestellt sind. Wurden Verpartnerte noch bis vor wenigen Jahren in Schenkungs- und Sterbefällen steuerrechtlich wie fremde Personen behandelt, entschied das Bundesverfassungsgericht 2010, dass diese Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten verfassungswidrig sei. Seit der darauf folgenden Gesetzesänderung gilt nun auch für eingetragene Lebenspartner Steuerklasse I; bereits seit 2009 steht ihnen außerdem so wie Eheleuten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung.