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Mit der Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Ein Gemeinschaftliches Testament wird mit der Rechtskraft der Scheidung zwar im Zweifel unwirksam. Sicherheitshalber sollte jedoch das Ehegattentestament notariell widerrufen und ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichtet werden.
Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, so wird es von dem anderen Elternteil beerbt, wenn es vor diesem stirbt. Wer das vermeiden will, sollte das Kind nur zum Vorerben einsetzen und zum Beispiel einen Angehörigen aus der eigenen Verwandtschaft zum Nacherben bestimmen.
Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für das Kind innehat – und damit auch auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers, zum Beispiel einer Tante, die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.