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Auch wenn heute immer mehr Menschen ohne Trauschein zusammenleben, sehen Gesetz und Rechtsprechung keinerlei gesetzliches Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer vermeiden will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.
Dabei kommen zunächst zwei Einzeltestamente in Frage, die beide Partner für sich errichten. Der Nachteil: Solche Einzeltestamente sind frei widerruflich und können heimlich geändert werden, eine gegenseitige Bindung besteht nicht.
Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin können dieselben Bestimmungen getroffen werden wie im Gemeinschaftlichen Testament, zum Beispiel die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben und die Bestimmung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben.
Aufgehoben werden kann diese Erbeinsetzung nur durch Rücktritt, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Die Rücktrittserklärung muss notariell beurkundet werden und dem Vertragspartner zugehen. Ein Erbvertrag sollte – so wie ein Gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren – auch eine Regelung darüber enthalten, ob der längerlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf oder ob er an den Vertrag gebunden ist.
Zu beachten ist: Seit der gesetzlichen Gleichstellung unehelicher Kinder vor mehreren Jahren haben diese bei Erbfällen seit 1998 dieselben erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod von Mutter und Vater wie eheliche Kinder. Auch bei nichtverheirateten Paaren gilt deshalb, dass die Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche haben, die womöglich eine Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag abwehren kann. Nichtverheiratete Paare ohne Kinder sollten den Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers nicht vergessen.
Schenkung- und erbschaftsteuerrechtlich fallen nichteheliche Partner in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und hohen Steuersätzen von 30 oder gar 50 Prozent. Paare mit großen Vermögen sollten deshalb unbedingt frühzeitig ihre Vermögensnachfolge planen. Gestaltungsmöglichkeiten sind zum Beispiel lebzeitige Schenkungen und die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen.