Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!
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Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Volljähriger selbst dann für den sogenannten Elternunterhalt aufkommen, wenn Vater oder Mutter nichts mehr von ihm wissen wollten.
„Meine Eltern sind geschieden, und seit ich 18 Jahre alt bin, will mein Vater auch mit mir nichts mehr zu tun haben. Nun lebt er krank und dement in einem Pflegeheim, für dessen Kosten das Sozialamt mich zur Kasse bitten will.Zu Recht?“
München, 26.02.2014 Zurückweisung und Lieblosigkeit allein schließen den Elternunterhalt nicht aus: Volljährige Kinder müssen auch dann für die Pflegekosten eines erkrankten Elternteils aufkommen, wenn dieser zuvor einseitig den Kontakt abgebrochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XVII ZB 607/12) entschieden.
Dem Beschluss liegt die Geschichte einer zerrütteten Familie zugrunde: Die Eltern des 1953 geborenen Sohnes ließen sich 1971 scheiden, als das Kind 18 Jahre alt war. Nachdem der Sohn ein Jahr später sein Abitur absolviert hatte, brach der Kontakt zwischen Sohn und Vater völlig ab. Fast 30 Jahre später errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er eine Bekannte zur Erbin einsetze und seinen Sohn auf den „strengsten Pflichtteil“ verwies, da es seit Jahren keinen Kontakt mehr gebe. Im Jahr 2012 verstarb der Vater, zuvor hatte er knapp 4 Jahre in einem Heim gelebt. Daraufhin verlangte die Stadt Bremen rückständige Heimkosten von dem entfremdeten Sohn.
Als dieser die Zahlung verweigerte, kam es zum Klageverfahren, in dem der Sohn sich auf den Kontaktabbruch durch den Vater berief: Dadurch habe dieser seinen Anspruch auf Elternunterhalt von seinem volljährigen Kinde verwirkt.
Doch seine Einwände blieben erfolglos: Dem BGH zufolge stellt der Kontaktabbruch durch einen Elternteil zwar eine Verfehlung dar. Zur Verwirkung des Elternunterhalts seien aber weitere Umstände notwendig. Zwar habe der Vater dem volljährigen Sohn die familiären Bande aufgekündigt, jedoch sei er in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes für diesen dagewesen und habe damit in einer Lebensphase, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch die Errichtung des Testaments stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insofern lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.
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