Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen?
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München, 05.11.2012 Nach einem Todesfall gilt es viel zu bedenken und zu organisieren – keinesfalls vergessen sollten der oder die Erben des Verstorbenen dabei die Mietwohnung des Erblassers. Werden die Betroffenen hier nicht rechtzeitig aktiv, kann dies hohe Kosten verursachen.
Denn ein Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen tritt der Erbe in dessen Vertragsbeziehungen ein, so dass auch das Mietverhältnis auf ihn übergeht und er die Miete weiter bezahlen muss. Etwas anderes gilt, wenn der verstorbene Mieter zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in der Wohnung gelebt hat. Dann sieht das Gesetz vor, dass das Mietverhältnis nach dem Tod des einen Partners auf den anderen übergeht. Eine Sonderregelung gibt es auch, wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft. Dann wird das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mitbewohners mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Wer als Erbe unfreiwillig in einen Mietvertrag eintritt, die Wohnung aber eigentlich rasch auflösen und Kosten sparen will, sollte rasch handeln: Das Gesetz sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den oder die Erben, aber auch für den Vermieter vor, das einen Monat ab Kenntnis vom Erbfall ausgeübt werden kann. Auch bei einer solchen außerordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist allerdings drei Monate. Die beste Option für die meisten Erben ist deshalb, dem Vermieter die Suche eines Nachmieters anzubieten und so das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.
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