Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich
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„Mein Sohn hat mich an Weihnachten nicht besucht – kann ich ihm jetzt den Pflichtteil entziehen?“
München, 10.01.2013 Weihnachten ist ein Familienfest – gleichzeitig aber auch die Zeit im Jahr, in der es in der Verwandtschaft häufig zu Streit kommt und Zerwürfnisse zwischen Angehörigen besonders deutlich zutage treten. Vor allem ältere Menschen empfinden es als verletzend, wenn sich der entfremdete Sohn oder die zerstrittene Tochter nicht einmal an diesen Feiertagen blicken lassen. Für manche ist dies sogar ein Anlass, bei der Gestaltung ihres Testaments die Konsequenz aus dieser Enttäuschung zu ziehen.
Kinder können enterbt werden – der Pflichtteilsentzug ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Denn im deutschen Erbrecht gilt: Enterben kann ein künftiger Erblasser seine Kinder ohne weiteres, indem er einfach im Testament andere Erben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge aufhebt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder – in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – bleibt jedoch auch bei einer testamentarischen Enterbung bestehen. Ein Entzug des Pflichtteils wiederum ist nur in vier Ausnahmefällen möglich:
– wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete,
– wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig machte,
– wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte
oder
– wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde, zudem muss es deswegen für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Straftäter einmal am Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Kontaktabbruch, liebloses Verhalten und Streit reichen hingegen für einen Pflichtteilsentzug im Testament niemals aus. Wer trotzdem erreichen will, dass sein Kind im Erbfall möglichst wenig vom Vermögen bekommt, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht über Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung beraten lassen, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen.
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