Aktuelles Urteil: Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer
BFH: Steuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
München, 29.08.2012: Es ist eine Entscheidung von großer Bedeutung für die Praxis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Erben die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden aus dem Todesjahr bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abziehen Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert die Hintergründe der Entscheidung vom 04.07.2012 (II R 15/11), mit der der BFH seine bisherige Rechtsprechung ändert.
Der Entscheidung lag der Fall zweier Schwestern zugrunde, die im Jahr 2004 gemeinsam den Vater und die nur wenige Wochen zuvor ebenfalls verstorbene Mutter beerbten. Für das Todesjahr mussten die beiden Erbinnen mehr als 1,8 Mio. EUR Einkommensteuer für die gemeinsam veranlagten Eltern nachzahlen. Sie machten diese Steuerzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer das zu versteuernde Vermögen mindern müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine der beiden Erbinnen klagte daraufhin gegen den Erbschaftsteuerbescheid von über 500.000 EUR.
„Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung galt: Abzugsfähig sind nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren“, erklärt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Die Einkommensteuer entsteht rechtlich jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres. „Deshalb durften bislang Steuerschulden nicht berücksichtigt werden, die zwar noch zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden – zum Beispiel durch Lohn- oder Mieteinnahmen in den Monaten vor seinem Tod -, jedoch erst mit Ablauf des Todesjahres rechtlich entstanden“, erklärt Grötsch.
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gehören dem Urteil zufolge nicht nur die Steuerschulden aus den Vorjahren, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser im Todesjahr durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist ein anteiliger Abzug möglich.
„Die Begründung des Gerichts überzeugt“, meint Erbrechtsexperte Grötsch: Dem BFH zufolge handelt es sich auch bei den Steuerverbindlichkeiten aus dem Todesjahr um Schulden, die vom Erblasser „herrühren“ – die gesetzliche Voraussetzung für einen Abzug. Entscheidend ist demnach, dass der Erblasser selbst die steuerrelevanten Tatbestände erfüllt hat. Bei seinem Tod stehe bereits fest, dass die Einkommensteuerbelastung mit Ablauf des Todesjahres eintreten werde.
„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, sagt Geschäftsführer Grötsch. „Durch die bisherige Rechtsprechung wurden die Erben letztlich doppelt vom Fiskus zur Kasse gebeten. Das Urteil sorgt für mehr steuerliche Gerechtigkeit und ist eine gute Nachricht für alle Erben.“
Das Urteil im Original finden Sie hier.
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