Strafbefreiende Selbstanzeige darf nicht abgeschafft werden
Bayern-Chef Uli Hoeneß muss sich ab diesem Montag wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung vor Gericht verantworten – ein entscheidender Punkt wird dabei seine Selbstanzeige sein. Immer wieder werden in der öffentlichen Diskussion um prominente Steuersünder Rufe laut, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige müssten verschärft oder gar ganz abgeschafft werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, erklärt, warum die Selbstanzeige nicht nur fiskalischen Interessen dient, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.
München, 10.03.2014: Dank der steuerstrafgesetzlichen Vorschriften zur Selbstanzeige darf ein Steuerpflichtiger, der Steuern hinterzogen hat, nicht bestraft werden, wenn er sich wirksam selbst angezeigt hat. Von dieser Möglichkeit hat auch Bayern-Chef Uli Hoeneß Gebrauch gemacht. In dem Prozess wegen Steuerhinterziehung gegen ihn, der am heutigen Montag vor dem Landgericht München beginnt, wird es wohl vor allem um die Frage gehen, ob seine Selbstanzeige korrekt war.
Prominente Beispiele wie der Fall Hoeneß lösen in der öffentlichen Diskussion reflexartig Forderungen aus, das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige sei ein Reichenprivileg und müsse deshalb abgeschafft werden. Auch in der Politik wird dies regelmäßig diskutiert. Derzeit prüfen die Finanzministerium von Bund und Ländern die Verschärfung der Regelungen.
Die Gegner der straflosen Selbstanzeige argumentieren, das Ziel sei es, die Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können. „Doch gerade deshalb ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in einem Rechtsstaat unverzichtbar und verfassungsrechtlich geboten“, erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht.
Viele Bürger sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben und bei Strafandrohung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Steuererklärung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
Insbesondere bei bisher vor dem Fiskus verheimlichten Kapitalerträgen steht ein Steuersünder vor folgendem Dilemma:
- Gibt er in seiner aktuellen Steuererklärung seine Einkünfte wahrheitsgemäß und vollständig an, offenbart er dem Finanzamt seine in der Vergangenheit verschwiegene Einkunftsquelle und belastet sich dadurch selbst.
- Verschweigt er dagegen weiterhin seine schon bisher nicht deklarierten Einkünfte, begeht er mit Abgabe der aktuellen Steuererklärung eine weitere Straftat.
„In unserem Strafrecht ist jedoch das sog. Selbstbelastungsverbot verankert: Kein Straftäter muss sich selbst belasten. Er hat beispielsweise ein Aussageverweigerungsrecht“, erläutert Steuerexperte Groß.
Dieses Dilemma zwischen Steuerrecht (als Steuerpflichtiger ist der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet) und Strafrecht (als Angeklagter darf er die Aussage verweigern und muss sich nicht selbst belasten) lässt sich nur durch die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige lösen.
Die Möglichkeit der Selbstanzeige liegt damit nicht nur im fiskalischen Interesse, sonst nicht erreichbare Steuerquellen für die Vergangenheit und die Zukunft zu erschließen. „Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil anders die fortgesetzte Steuerhinterziehung kaum beendet werden kann“, sagt Groß.
Deshalb gehen auch Vergleiche mit „normalen“ Straftätern fehl: Es handelt sich eben nicht um eine Bevorzugung von (reichen) Steuerhinterziehern, so sehr dieses Delikt auch zu verurteilen ist.
Steuerexperte Groß rät:
„Angesichts der drohenden Verschärfung oder gar Abschaffung kann jedem Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, die Möglichkeit der Selbstanzeige zu nutzen, solange diese noch gegeben ist.“ Er empfiehlt Betroffenen dringend, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen, am besten einen Steuerberater mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht, um keine unwirksame Selbstanzeige abzugeben. Denn damit wird im schlimmsten Fall genau das Gegenteil dessen erreicht, was eigentlich angestrebt war.
Deutsches Forum für Erbrecht e.V. Prannerstr. 6 · 80333 München Präsident: Dr. Anton Steiner Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch, Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de |
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