München, 09.08.2013 – Doppelbelastung für Erben: Die zweifache Besteuerung von Kapitalvermögen, das der Erblasser bei ausländischen Banken angelegt hatte, ist rechtmäßig. Eine ausländische Erbschaftsteuer sei in Fällen, in denen es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen, hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. II R 10/12) entschieden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert das Urteil und seine Auswirkungen.
Der Entscheidung vom 19.06.2013 lag der Fall einer Frau zugrunde, die ihre im Jahr 2000 verstorbene Großtante zu einem Viertel beerbt hatte. Die wohlhabende Erblasserin hatte zwar in Deutschland gelebt, den Großteil ihres Vermögens von fast 3,3 Millionen DM (rund 1,7 Millionen EUR) jedoch bei französischen Banken angelegt. Für ihren Anteil an ausländischem Bankguthaben und Wertpapieren musste die in Deutschland lebende Nichte in Frankreich umgerechnet 383.237,00 DM (entspricht knapp 196.000,00 EUR) Erbschaftsteuer bezahlen.
Dies berücksichtigte der deutsche Fiskus jedoch nicht: Nach einem längeren Verfahren besteuerte das deutsche Finanzamt den gesamten Erbanteil einschließlich des Vermögens in Frankreich und setzte 119.464,88 EUR Erbschaftsteuer für ihren gesamten Erbanteil fest. Als so genannte Billigkeitsmaßnahme erließ das Finanzamt die Steuer lediglich in Höhe eines Teilbetrags von 40.559,25 EUR.
Es blieben somit fast 275.000,00 EUR Steuern, die die Erbin in Frankreich und Deutschland für einen Erbanteil von rund 425.000,00 EUR bezahlen sollte – eine Steuerbelastung von knapp 65 Prozent. Die Frau erhob deshalb Klage gegen die Steuerfestsetzung des deutschen Finanzamts und machte geltend, die doppelte Steuerbelastung verletze sie in ihren Grundrechten und verstoße außerdem gegen die europäischen Grundfreiheiten und die europäische Menschenrechtskonvention. Die französische Erbschaftsteuer sei auf die deutsche anzurechnen oder zumindest als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Mit diesem Begehren scheiterte sie aber in erster und in zweiter Instanz: Die Steuerfestsetzung, so das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revisionsinstanz, sei rechtmäßig. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihr Steuersystem dem anderer Mitgliedstaaten anzupassen. In der Nichtanrechnung der ausländischen Steuer liege auch kein Verstoß gegen den im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz: Zum einen handle es sich beim Erbschaftsteuerrecht um nationales Recht, nicht um Unionsrecht. Zum anderen wäre eine einseitige Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht mit der staatlichen Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftbesteuerung zu vereinbaren. Auch einen Abzug der französischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit lehnte des BFH unter anderem mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Besonders hohe Steuerbelastungen könnten durch Billigkeitsmaßnahmen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Steuer erlasse, abgemildert werden.
„Fälle wie dieser zeigen, welche massiven Auswirkungen die Doppelbesteuerung bei Erbfällen mit Auslandsbezug für die Betroffenen haben kann“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Diese Nachteile gleichen auch Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamts nicht aus.“
Im Verhältnis zu Frankreich gilt zwar mittlerweile das 2009 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. „Das Urteil hat aber Bedeutung für alle Erbfälle mit einem Bezug zu anderen Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat – und das sind nach wie vor sehr viele“, erläutert Dr. Steiner. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es derzeit neben Frankreich nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten.
Auslandsbezogene Erbschaften nehmen zu
Gleichzeitig sind insbesondere in der EU immer mehr Bürger betroffen: Die Zahl der auslandsbezogenen Erbschaften geht heute schon in die Hunderttausende, der ausländische Immobilienbesitz hat zwischen 2002 und 2010 um bis zu 50 Prozent zugenommen und immer mehr Menschen investieren ihr Geld in ausländische Portfolioanlagen.
„Die neue EU-Erbrechtsverordnung klammert die Problematik trotzdem vollständig aus“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Die EU-Kommission hat das Problem zwar erkannt, setzt vorerst aber nur auf Freiwilligkeit: Sie hat am 15.12.2011 ein Erbschaftsteuer-Paket angenommen, das auf Zusammenarbeit und freiwilligen Steuerverzicht der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen setzt. Fachanwalt Dr. Steiner betrachtet diese
Maßnahmen skeptisch: „Die Vorschläge beruhen zum Großteil auf Freiwilligkeit, so daß Erblasser und Erben sich darauf nicht verlassen können“, sagt er.
Bei drohender Doppelbesteuerung lohnt rechtzeitige Planung der Vermögensnachfolge mit Hilfe von Fachleuten
Der Erbschaftsteuerexperte Dr. Steiner rät künftigen Erblassern deshalb dazu, selbst frühzeitig aktiv zu werden, um ein böses Erwachen für die Erben zu vermeiden: „Wer größeres Vermögen im Ausland hat – sei es Kapitalvermögen, sei es Grundbesitz – sollte fachmännischen Rat einholen und sich zunächst über die Steuergesetze in beiden Ländern und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen informieren“, empfiehlt Dr. Steiner. „Wenn tatsächlich eine höhere Steuerbelastung durch Doppelbesteuerung droht, sollten Betroffene mit einer juristisch sauberen und ausgeklügelten Planung gegenarbeiten, z. B. mit Schenkungen zu Lebzeiten, der Umwandlung von Vermögen oder der Umschichtung der Kapitalanlage in ein steuergünstigeres Land.“
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